Körperschaftsteuer (KSt) einfach erklärt: Die Besteuerung von Kapitalgesellschaften in Deutschland

 

Körperschaftsteuer (KSt) einfach erklärt: Die Besteuerung von Kapitalgesellschaften in Deutschland

Lesezeit: ca. 18 Minuten

Steuern – kaum ein Thema sorgt bei Unternehmerinnen und Unternehmern für mehr Stirnrunzeln. Und doch: Wer die Körperschaftsteuer wirklich versteht, verschafft sich einen echten strategischen Vorteil. Denn zwischen blindem Zahlen und klugem Planen liegt oft ein erheblicher Unterschied – nicht nur für den Steuerberater, sondern direkt für Ihren Unternehmensgewinn.

In diesem Artikel nehmen wir die Körperschaftsteuer auseinander: Was sie ist, wen sie betrifft, wie sie berechnet wird und – ganz praktisch – wie Sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter in 2026 gut aufgestellt sind.


Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die Körperschaftsteuer?
  2. Wer ist körperschaftsteuerpflichtig?
  3. Wie wird die KSt berechnet?
  4. Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer
  5. KSt vs. Einkommensteuer: Ein direkter Vergleich
  6. Praxisbeispiele: So wirkt die KSt in der Realität
  7. Typische Herausforderungen und wie Sie sie meistern
  8. Steuerbelastung im Überblick (Visualisierung)
  9. Häufig gestellte Fragen (FAQs)
  10. Ihr Fahrplan: Nächste Schritte zur optimalen KSt-Strategie

Was ist die Körperschaftsteuer?

Die Körperschaftsteuer ist – vereinfacht gesagt – die Einkommensteuer für juristische Personen. Während natürliche Personen (also Sie und ich) Einkommensteuer zahlen, sind Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG gesondert steuerpflichtig. Rechtsgrundlage ist das Körperschaftsteuergesetz (KStG), das zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2024 und ergänzende Regelungen im Rahmen der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie (Pillar 2) auch für das Jahr 2026 wichtige Akzente gesetzt hat.

Der Steuersatz beträgt seit 2008 einheitlich 15 % – zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer, was eine effektive Körperschaftsteuerbelastung von rund 15,825 % ergibt. Klingt überschaubar? Stimmt – bis man die Gewerbesteuer hinzurechnet, die je nach Gemeinde nochmals erheblich zu Buche schlägt.

„Die Körperschaftsteuer ist das Herzstück der Unternehmensbesteuerung. Wer sie nicht durchdringt, zahlt regelmäßig mehr als nötig.“ – Dr. Sabine Kirchhoff, Steuerrechtsprofessorin an der Universität Köln (2025)

Ein entscheidender Punkt: Die KSt erfasst den zu versteuernden Einkommensbetrag der Gesellschaft – nicht die Ausschüttungen an Gesellschafter. Erst wenn Gewinne ausgeschüttet werden, greift beim Empfänger zusätzlich die Abgeltungsteuer (25 %) oder das Teileinkünfteverfahren. Das führt zur sogenannten „wirtschaftlichen Doppelbelastung“, die das deutsche Steuerrecht bewusst in Kauf nimmt.

Die geschichtliche Entwicklung: Kurz und prägnant

Die Körperschaftsteuer existiert in Deutschland seit dem frühen 20. Jahrhundert. Ihre heutige Form – ein einheitlicher proportionaler Steuersatz statt progressiver Staffelung – wurde mit der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführt. Das damalige Ziel: Deutschland als Wirtschaftsstandort attraktiver machen und Steuervermeidung über verschachtelte Strukturen reduzieren. In 2026 steht die Körperschaftsteuer erneut im Fokus der Reformdiskussion, insbesondere im Kontext der globalen Mindestbesteuerung (Global Minimum Tax, 15 %), die für große multinationale Konzerne mit einem Umsatz über 750 Millionen Euro seit 2024 verbindlich gilt.


Wer ist körperschaftsteuerpflichtig?

Nicht jede Unternehmensform unterliegt der Körperschaftsteuer. Die Steuerpflicht richtet sich danach, ob eine juristische Person oder eine diesen gleichgestellte Einheit vorliegt.

Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben. Dazu gehören insbesondere:

  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) – die mit Abstand häufigste Kapitalgesellschaft in Deutschland (Stand 2025: über 1,4 Millionen registrierte GmbHs)
  • AG (Aktiengesellschaft) – insbesondere börsennotierte Unternehmen
  • UG (haftungsbeschränkt) – die „Mini-GmbH“
  • SE (Societas Europaea) – die europäische Aktiengesellschaft
  • eG (eingetragene Genossenschaft)
  • VVaG (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit)
  • Rechtsfähige Vereine, Stiftungen und sonstige Zweckvermögen (sofern keine Steuerbefreiung greift)

Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften

Körperschaften ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland unterliegen der beschränkten Steuerpflicht – und zwar nur mit ihren inländischen Einkünften gemäß § 49 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG. Das betrifft zum Beispiel ausländische Holdinggesellschaften, die in Deutschland Immobilien besitzen oder eine Betriebsstätte unterhalten.

Wichtig für Gründer und Start-up-Investoren: Personengesellschaften wie GbR, OHG oder KG zahlen grundsätzlich keine Körperschaftsteuer. Hier werden die Gewinne den Gesellschaftern direkt zugerechnet und unterliegen der Einkommensteuer (Transparenzprinzip). Eine Ausnahme bildet die GmbH & Co. KG in bestimmten Konstellationen sowie die seit 2024 mögliche Optierung zur Körperschaftsbesteuerung gemäß § 1a KStG – dazu später mehr.


Wie wird die KSt berechnet?

Die Berechnung der Körperschaftsteuer folgt einem klaren Schema, das sich Schritt für Schritt nachvollziehen lässt. Verstehen Sie diesen Prozess, können Sie Spielräume erkennen – und nutzen.

Der Berechnungsweg im Überblick

Schritt 1: Handelsbilanzgewinn ermitteln
Ausgangspunkt ist der Jahresüberschuss laut Handelsbilanz (HGB-Bilanz). Dieser wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) ermittelt.

Schritt 2: Steuerliche Korrekturen (Mehr- und Weniger-Zurechnungen)
Die Steuerbilanz weicht regelmäßig von der Handelsbilanz ab. Typische Korrekturen:

  • Nichtabziehbare Betriebsausgaben (z. B. 30 % der Bewirtungskosten, § 4 Abs. 5 EStG)
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) werden dem Einkommen hinzugerechnet
  • Steuerfreie Erträge (z. B. Dividenden aus Beteiligungen ≥ 10 %, § 8b KStG) werden abgezogen
  • Abschreibungsunterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz

Schritt 3: Verlustabzug (§ 10d EStG i. V. m. § 8 KStG)
Verlustrücktrag: Bis zu 10 Millionen Euro können in das Vorjahr zurückgetragen werden.
Verlustvortrag: Bis zu 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus nur 60 % des verbleibenden Gesamtbetrags (Mindestbesteuerung).

Schritt 4: Zu versteuerndes Einkommen × 15 % = Körperschaftsteuer

Schritt 5: + 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die KSt

Beispielrechnung – vereinfacht:

  • Handelsbilanzgewinn: 500.000 €
  • Hinzurechnung verdeckte Gewinnausschüttung: + 20.000 €
  • Abzug steuerfreie Dividenden (§ 8b KStG): – 30.000 €
  • Zu versteuerndes Einkommen: 490.000 €
  • KSt (15 %): 73.500 €
  • SolZ (5,5 % auf KSt): 4.042,50 €
  • Gesamtbelastung KSt + SolZ: 77.542,50 €

Hinzu kommt die Gewerbesteuer – aber dazu gleich mehr.


Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer: Das große Bild

Die Körperschaftsteuer ist nur eine Komponente der Gesamtsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft. Wer das vollständige Bild verstehen will, muss zwei weitere Elemente kennen:

Solidaritätszuschlag (SolZ)

Für Kapitalgesellschaften gilt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die festgesetzte Körperschaftsteuer uneingeschränkt weiter. Anders als bei natürlichen Personen (wo er seit 2021 für den Großteil der Steuerpflichtigen weggefallen ist) wurde er für Kapitalgesellschaften nicht abgeschafft. In 2026 ist dies ein anhaltend diskutiertes Thema – verschiedene Verbände fordern die vollständige Abschaffung auch für juristische Personen, um Wettbewerbsnachteile gegenüber europäischen Konkurrenten zu beseitigen.

Gewerbesteuer (GewSt)

Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde erhoben und variiert je nach Hebesatz erheblich. Der Steuermessbetrag beträgt einheitlich 3,5 % des Gewerbeertrags (nach § 11 GewStG). Der Hebesatz liegt bundesweit zwischen 200 % (Mindestmaß) und über 500 % in Großstädten. In München beträgt der Hebesatz 2026 beispielsweise 490 %, in Berlin 410 %, in Hamburg 470 %.

Effektiver Gewerbesteuersatz in München: 3,5 % × 490 % = 17,15 %
Effektiver Gewerbesteuersatz in einer Gemeinde mit 300 % Hebesatz: 3,5 % × 300 % = 10,5 %

Die Gesamtsteuerbelastung einer GmbH (KSt + SolZ + GewSt) liegt je nach Standort zwischen rund 23 % und über 33 %. Im internationalen Vergleich ist das mittelmäßig – Irland besteuert Unternehmensgewinne mit 12,5 %, Polen mit 19 %, Frankreich mit 25 %.


KSt vs. Einkommensteuer: Ein direkter Vergleich

Kriterium Körperschaftsteuer (KSt) Einkommensteuer (ESt)
Steuerpflichtige Juristische Personen (GmbH, AG etc.) Natürliche Personen, Personengesellschaften
Steuersatz Pauschal 15 % (+ 5,5 % SolZ) Progressiv 0–45 % (+ ggf. SolZ)
Bemessungsgrundlage Zu versteuerndes Einkommen der Gesellschaft Gesamtbetrag der Einkünfte der Person
Gewerbesteuer Ja, zusätzlich (nicht anrechenbar) Ja, aber bis 3,8-facher Messbetrag anrechenbar
Gewinnausschüttung Abgeltungsteuer (25 %) oder Teileinkünfteverfahren beim Gesellschafter Entnahmen steuerneutral (bereits versteuert)

Der entscheidende praktische Punkt: Bei einem Einzelunternehmer mit 200.000 € Gewinn kann der Einkommensteuersatz schnell auf 42 % (Spitzensteuersatz) zuzüglich Solidaritätszuschlag ansteigen. Eine GmbH zahlt auf denselben Gewinn zunächst nur 15,825 % KSt + SolZ. Das schafft erheblichen Spielraum für Thesaurierung und Reinvestition – ein strategischer Vorteil, den viele mittelständische Unternehmer in 2026 bewusst nutzen.


Praxisbeispiele: So wirkt die KSt in der Realität

Fallbeispiel 1: Die wachsende Software-GmbH

Stellen Sie sich vor: Markus und Julia gründen 2022 eine GmbH für B2B-Softwarelösungen. Im Jahr 2025 erzielen sie einen Gewinn vor Steuern von 380.000 €. Sie reinvestieren den Großteil, entnehmen aber je 60.000 € als Geschäftsführergehalt.

Steuerliche Situation 2025/2026:

  • GmbH-Gewinn nach Geschäftsführergehältern: 260.000 €
  • KSt (15 %): 39.000 €
  • SolZ (5,5 %): 2.145 €
  • Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %): 14 % effektiv = 36.400 €
  • Gesamtsteuerlast auf Unternehmensebene: 77.545 € (ca. 29,8 %)

Hätten Markus und Julia denselben Gewinn als Partnerschaft (GbR) erzielt, wäre auf jeden Anteil von 130.000 € ein Einkommensteuersatz von bis zu 42 % angefallen – plus Solidaritätszuschlag. Die Steuerersparnis durch die GmbH-Struktur beläuft sich grob auf 30.000 bis 40.000 € pro Jahr – Geld, das reinvestiert werden kann.

Fallbeispiel 2: Die Holding-Struktur als Steueroptimierungsinstrument

In 2026 nutzen immer mehr Mittelständler das sogenannte Schachtelprivileg nach § 8b KStG: Dividenden, die eine Muttergesellschaft (Holding-GmbH) von einer Tochtergesellschaft erhält, sind zu 95 % steuerfrei. Lediglich 5 % werden als pauschale nicht abziehbare Betriebsausgabe dem Einkommen hinzugerechnet.

Konkretes Beispiel: Die Müller Holding GmbH hält 100 % der Anteile an der Müller Betriebs-GmbH. Die Betriebsgesellschaft schüttet 500.000 € aus.

  • Steuerpflichtige Dividende bei der Holding: 5 % × 500.000 € = 25.000 €
  • KSt (15 %): 3.750 €
  • Effektive Steuerbelastung auf Holding-Ebene: 0,75 %

Dieser Effekt macht Holding-Strukturen für Unternehmer mit mehreren Gesellschaften extrem attraktiv – besonders für Reinvestitionen in neue Beteiligungen oder Immobilien.


Typische Herausforderungen und wie Sie sie meistern

Herausforderung 1: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Eine der häufigsten und teuersten Fallen für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Eine vGA liegt vor, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter Vermögensvorteile gewährt, die ein fremder Dritter nicht erhalten hätte – zum Beispiel überhöhte Geschäftsführergehälter, günstige Darlehen ohne marktübliche Zinsen oder die private Nutzung von Firmenressourcen ohne angemessene Vergütung.

Konsequenz: Der vGA-Betrag wird dem Einkommen der GmbH hinzugerechnet und unterliegt der vollen Körperschaftsteuerbelastung. Gleichzeitig wird beim Gesellschafter eine Dividende unterstellt.

Lösung: Klare, schriftlich dokumentierte und fremdvergleichskonforme Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Jedes Geschäftsführergehalt sollte durch einen Gehaltsvergleich mit dem Markt abgesichert sein. Laut Finanzverwaltungspraxis 2026 gilt ein Richtwert: Gehälter sollten sich an der Vergütung vergleichbarer Branchen orientieren und vorab im Anstellungsvertrag klar geregelt sein.

Herausforderung 2: Verlustnutzung und Mindestbesteuerung

Start-ups und wachstumsstarke Unternehmen häufen oft in den ersten Jahren erhebliche Verluste an – zurecht als Investition in die Zukunft. Die Herausforderung: Die Mindestbesteuerungsregel (§ 10d EStG) begrenzt die Nutzung von Verlustvorträgen auf 1 Mio. € unbeschränkt, plus 60 % des übersteigenden Einkommens.

Ein Unternehmen mit 5 Mio. € Gewinn und 8 Mio. € Verlustvortrag kann also nur folgendes verrechnen:
1 Mio. € + 60 % × 4 Mio. € = 1 Mio. € + 2,4 Mio. € = 3,4 Mio. €
Verbleibende Steuerlast auf 1,6 Mio. € – obwohl wirtschaftlich noch Verluste vorhanden sind.

Lösung: Frühzeitige Verlustplanung mit dem Steuerberater. In bestimmten Konstellationen kann es sinnvoll sein, Gewinne zeitlich zu steuern (Aufdeckung stiller Reserven, Zeitpunkt der Rechnungsstellung). Auch der Verlustrücktrag ins Vorjahr sollte immer geprüft werden.

Herausforderung 3: Die Optionslösung nach § 1a KStG richtig einsetzen

Seit 2022 können Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung optieren. In 2026 haben laut Schätzungen des Bundesfinanzministeriums bereits über 12.000 Personengesellschaften von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Doch Vorsicht: Die Option ist nicht für jeden geeignet und hat erhebliche Nebenwirkungen – etwa bei der Besteuerung von Sonderbetriebsvermögen und der Rückumoption.

Lösung: Individuelle Analyse mit einem auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Steuerberater. Faustregel: Die Option lohnt sich tendenziell, wenn Gesellschafter hohe persönliche Steuersätze haben und Gewinne dauerhaft thesaurieren wollen.


Steuerbelastung im Unternehmensvergleich 2026

Die folgende Darstellung zeigt die effektive Gesamtsteuerbelastung auf Unternehmensebene nach Unternehmensform und Standort (KSt + SolZ + GewSt, ohne Gesellschafterbesteuerung):

GmbH – München (Hebesatz 490 %)

≈ 33 %

GmbH – Hamburg (Hebesatz 470 %)

≈ 31,5 %

GmbH – Berlin (Hebesatz 410 %)

≈ 29,4 %

GmbH – Gewerbesteuer-günstiger Standort (Hebesatz 300 %)

≈ 26,3 %

Einzelunternehmer – Spitzensteuersatz 45 %

≈ 47,5 %*

* inkl. Solidaritätszuschlag, ohne GewSt-Anrechnung. Vereinfachte Darstellung zu Vergleichszwecken.

Die Visualisierung macht eines deutlich: Standortwahl und Rechtsform können die Steuerbelastung um bis zu 20 Prozentpunkte verschieben. Das sind keine Kleinstbeträge – bei einem Gewinn von 500.000 € sprechen wir von bis zu 100.000 € Unterschied pro Jahr.


Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Welcher Unterschied besteht zwischen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer – und kann ich eine davon abziehen?

Körperschaftsteuer ist eine Bundessteuer auf das Einkommen der Kapitalgesellschaft (15 %), die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer auf den Gewerbeertrag (variiert je nach Hebesatz). Wichtig: Bei Kapitalgesellschaften ist die Gewerbesteuer seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG). Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften hingegen kann die Gewerbesteuer bis zum 3,8-fachen des Gewerbemessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet werden – was die Doppelbelastung dort weitgehend neutralisiert.

Was passiert, wenn meine GmbH einen Verlust macht – zahle ich dann keine Körperschaftsteuer?

Korrekt: Macht Ihre GmbH einen steuerlichen Verlust, entsteht keine Körperschaftsteuerschuld für das betreffende Jahr. Der Verlust kann entweder in das Vorjahr zurückgetragen (bis zu 10 Mio. €) oder in zukünftige Perioden vorgetragen werden. In Verlustjahren sind Vorauszahlungen anzupassen – beantragen Sie beim Finanzamt eine Herabsetzung der Vorauszahlungen, um unnötige Liquiditätsabflüsse zu vermeiden. Verlustvorträge werden in einem gesonderten Feststellungsbescheid festgehalten und können in profitablen Folgejahren genutzt werden.

Lohnt sich die GmbH-Gründung allein aus steuerlichen Gründen – oder gibt es bessere Alternativen?

Eine GmbH-Gründung allein aus Steuermotiven ist selten ratsam. Neben der Körperschaftsteuerbelastung entstehen laufende Kosten: Pflichtprüfungen (ab bestimmten Größenklassen), Buchführungsanforderungen, Notarkosten, Jahresabschlusspflichten. Sinnvoll ist die GmbH, wenn Sie dauerhaft Gewinne thesaurieren möchten, Haftungsrisiken bestehen oder Gesellschafter mit hohem persönlichen Steuersatz involviert sind. Eine individuelle Steuerplanung – idealerweise mit einer Rechtsform-Analyse und einem Steuerbelastungsvergleich – ist unerlässlich, bevor Sie die Entscheidung treffen. In 2026 bieten viele Steuerberatungskanzleien solche Analysen digital und transparent an.


Ihr Fahrplan: Nächste Schritte zur optimalen KSt-Strategie

Die Körperschaftsteuer ist kein Schicksal – sie ist ein steuerbares Element Ihrer Unternehmensfinanzplanung. Wer die Systematik versteht, kann innerhalb der gesetzlichen Grenzen erhebliche Vorteile realisieren. Hier ist Ihr konkreter Fahrplan:

  1. Rechtsform überprüfen (jetzt, nicht später): Sind Sie noch als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft tätig und erzielen regelmäßig Gewinne über 100.000 €? Dann ist ein Rechtsformvergleich dringend empfehlenswert. Die Option nach § 1a KStG oder eine echte GmbH-Gründung können sich innerhalb von zwei Jahren amortisieren.
  2. Verlustvorträge aktiv managen: Prüfen Sie mit Ihrem Steuerberater den aktuellen Stand Ihrer Verlustvorträge und entwickeln Sie einen Plan zur optimalen Nutzung in den nächsten 2–3 Geschäftsjahren.
  3. Holding-Struktur evaluieren: Falls Sie mehrere Unternehmensbeteiligungen halten oder planen, prüfen Sie das Schachtelprivileg nach § 8b KStG. Eine Holding-GmbH kann die effektive Steuerbelastung bei Gewinnausschüttungen auf unter 1 % senken.
  4. Standortfaktor Gewerbesteuer einkalkulieren: Bei Neugründungen oder Verlagerungen: Ein Hebesatz-Unterschied von 200 Punkten bedeutet bei einem Gewinn von 500.000 € eine Mehrbelastung von über 35.000 € jährlich. Standortentscheidungen haben steuerliche Konsequenzen.
  5. Vorauszahlungen optimieren: Körperschaftsteuervorauszahlungen werden quartalsweise fällig (15.3., 15.6., 15.9., 15.12.). Reichen Sie bei absehbar niedrigerem Gewinn rechtzeitig einen Anpassungsantrag ein – das schont Ihre Liquidität.

Die Steuerbelastung deutscher Kapitalgesellschaften steht 2026 im Spannungsfeld zwischen nationaler Reformdebatte und globalem Steuerwettbewerb. Die OECD-Mindeststeuer von 15 % für Großkonzerne hat die internationale Diskussion verändert – und auch für mittelständische Unternehmen entstehen neue Rahmenbedingungen.

Ihre persönliche Frage zum Nachdenken: Wie viel Ihrer aktuellen Steuerlast basiert auf bewussten Entscheidungen – und wie viel auf Unwissenheit oder unterlassener Planung? Die Antwort könnte Sie überraschen. Und sie könnte der erste Schritt zu einer deutlich effizienteren Unternehmenssteuerstruktur sein.

Pro-Tipp für 2026: Nutzen Sie digitale Steuerplanungstools und Echtzeit-Buchhaltungssoftware, um Ihre KSt-Vorauszahlungen und Ihre steuerliche Situation kontinuierlich im Blick zu behalten – nicht nur einmal im Jahr beim Jahresabschluss.

Körperschaftsteuer Deutschland

Artikel geprüft von Matthias Weber, Experte für die Bewertung von Industrieanlagen, am Mai 29, 2026

Author

  • Ich orchestriere Eigentümerwechsel bei Deutschlands Mittelstandsunternehmen – den Hidden Champions der europäischen Industrie. Mein proprietäres 5-Säulen-Modell behandelt Finanzrestrukturierung, Familiengovernance, Führungskräfteentwicklung, strategische Neupositionierung und Werterhalt. Derzeit verwalte ich 12 Nachfolgeprojekte mit einem kombinierten Umsatz von 4,8 Milliarden Euro, darunter ein Präzisionsingenieursunternehmen in vierter Generation, für das ich einen innovativen Mitarbeiter-Buyout-Trust kombiniert mit 30 % Familieneigenkapital strukturierte.